Satzung des Solinger Turnerbundes 1880 e. V.

§ 1 Name des Vereins
Der im Jahre 1880 gegründete Verein führt den Namen
SOLINGER TURNERBUND 1880 e.V.
und hat seinen Sitz in Solingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Solingen eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Turnerbundes und
des Deutschen Sportbundes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Solinger Turnerbund fördert den Sport und das Turnen in seiner Vielgestal-tigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung, unterhält Sportanlagen und pflegt die Geselligkeit.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken das Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Wer Mitglied werden will, legt einen schriftlichen Aufnahmeantrag dem Vor-stand vor. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des § 8 der Satzung. Im Falle der Ablehnung steht dem Betroffenen das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen einer Anschlußfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Vorsitzenden einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat endgültig.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 30.Juni oder 31. Dezember jeden Jahres möglich und mindestens einen Monat zuvor dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Der Vorstand kann Abweichungen hiervon zulassen.
3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand im Sinne des § 8 ausgeschlossen werden,
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe das Vereins,
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d. wegen unehrenhafter Handlungen.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie ist binnen einer Anschlußfrist von einer Woche nach Eröffnung des Ausschlusses beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Über die Beschwerde entscheidet der Ältestenrat. Seine Entscheidung ist endgültig.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen.
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
Mitglieder über 18 Jahre haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht zu den Ämtern des Vereins.
Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliederbeiträge, Sonderbeiträge sowie Umlagen verpflichtet.


§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ältestenrat.


§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organs des Vereins,
Zu ihren Aufgaben gehören:
a.) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung,
b.) Entlastung des Vorstandes,c.) Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und des Ältestenrat sowie die Bestätigung der Vorsitzenden der Abteilungen
d.) Beschlußfassung über den Jahreshaushalt,
e.) Beschlußfassung über Satzungsangelegenheiten,
f.) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen,
g.)Beschlußfassung über Anträge und sonstige wichtige Vereinsangelegen-heiten,
h.) Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat alljährlich im ersten Vierteljahr zusammenzutreten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grunde es schriftlich beantragt,
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter gibt Tagungsort und Zeit der Mitgliederversammlung mindestens 3 Wochen, ihre Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich in der örtlichen Tageszeitung oder Vereinszeitung bekannt. Anträge sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen, andernfalls können sie nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
Anträge auf Satzungsänderung und Erwerb und Verkauf von Grundbesitz können nur behandelt werden, wenn sie in der bekanntgemachten Tagesordnung angeführt sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.
Satzungsänderungen sowie Erwerb und Verkauf von Grundbesitz müssen mit 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern auf der Vereinshomepage bekannt zu geben.


§ 8 Vorstand
Den Vorstand bilden der Vereinsvorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der 2. stellvertretende Vorsitzende, wenn die Mitgliederversammlung die Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes beschließt, sowie der aus maximal sieben Personen bestehende Beirat.
Der Vorstand erledigt die Vereinsgeschäfte, soweit dafür nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung oder der Ältestenrat zuständig sind.
Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle; die Geschäftsstelle leitet die Geschäfte auf Anweisung des 1. Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet ein Jahr nach der Annahme der Bestellung. Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates sowie die Kassenprüfer bleiben über diese Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig, mit Ausnahme der Wiederwahl beider Kassenprüfer.


§9
Der Vereinsvorsitzende, der 1. Stellvertreter und – wenn die Mitgliederversammlung die Erweiterung des geschäftsführenden Vorstandes auf drei Personen beschließt - der 2. Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder Einzelne von Ihnen ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine zu vertreten (Alleinvertretung). Der geschäftsführende Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB für Geschäfte mit dem Solinger Turnerbund 1880 e.V. befreit.
Der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter beruft den Vorstand nach Bedarf ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes.
Der geschäftsführende Vorstand fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den ordnungsgemäßen Eingang der Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen verantwortlich.
Der maximal aus sieben weiteren Personen bestehende Beirat bildet zusammen mit dem geschäftsführenden Vorstand den erweiterten Vorstand. Aufgabe des Beirats ist insbesondere die konzeptionelle und sportliche weitere Entwicklung des Vereins. Die Beiratsmitglieder sollen den Kontakt zu den Abteilungen pflegen und ggf. den geschäftsführenden Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.


§ 10 Der Ältestenrat
Den Ältestenrat bilden der Vereinsvorsitzende, zwei Mitglieder des Beirats sowie 4 ordentliche Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, von ihnen soll ein Mitglied eine Frau sein. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren. Vorsitzender des Ältestenrates ist der Vorsitzende. Der Ältestenrat tritt zusammen:
a.) für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
b.) die Behandlung von Beschwerden gegen den Auschluß eines Mitgliedes
und gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
c.) die Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern,
d.) auf Antrag des Vorstandes.
Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.Beschlüsse werden mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt.
Der Ältestenrat ist vom Vorsitzenden einzuberufen.
Der Ältestenrat regelt das Verfahren eigenverantwortlich.
Seine Entscheidung ist endgültig.


§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den STB Solinger Turnerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der STB Solinger Turnerbund e.V. aufgelöst oder nicht mehr steuerbegünstigt sein, fällt das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports gem. § 52 Abs. (1) Nr. 21 AO verwendet werden muss.

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